Gesetze / Schweinepest-Verordnung
SchwPestV 1988§ 11 Sperrbezirk
Stand: 14.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/11#abs-1 (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürlichen Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/11#abs-2 (2) Die zuständige Behörde
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/11#abs-3 (3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter im Sperrbezirk
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/11#abs-4 (4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den Sperrbezirk Folgendes: